(1)
Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit Art. 131, 132 der Verfassung des Landes Hessen sowie § 15 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 19. Januar 2001 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), und dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.
(2)
Hält das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Einsetzungsbeschluss für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen. Satz 1 gilt für die Ermittlungsrichterin oder den Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entsprechend.
(3)
Gegen Entscheidungen der Ermittlungsrichterin oder des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist die Beschwerde statthaft, über die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet.