(1)
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Landtags; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
Der Untersuchungsausschuss kann zur Ausgestaltung seines Geschäftsganges ergänzende Regelungen treffen.