Jurafuchs

§ 3

HUAG
Gegenstand und Ablauf der Untersuchung
Stand 2020-03-25
(1)
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Landtags; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
Der Untersuchungsausschuss kann zur Ausgestaltung seines Geschäftsganges ergänzende Regelungen treffen.

Meine Notizen

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