Jurafuchs

§ 4

HUAG
Zusammensetzung und Sitzungsteilnahme
Stand 2020-03-25
(1)
Der Landtag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der ordentlichen und eine doppelt so große Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Untersuchungsausschusses. Die Bemessung der Zahl hat einerseits die Mehrheitsverhältnisse widerzuspiegeln und andererseits die Aufgabenstellung und die Arbeitsfähigkeit des Untersuchungsausschusses zu berücksichtigen. Jede Fraktion muss vertreten sein. Die Zahl der auf die Fraktionen entfallenden Sitze wird nach dem in § 9 Abs. 3 Satz 3 der Geschäftsordnung des Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628), in Kraft gesetzt und geändert durch Beschluss des Landtags vom 18. Januar 2019 (GVBl. S. 18), festgelegten Verfahren berechnet.
(2)
Der Untersuchungsausschuss akkreditiert Beauftragte der Landesregierung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kanzlei des Landtags sowie der Fraktionen, die den Sitzungen beiwohnen können. Die Beauftragten der Landesregierung sind zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt.

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