Jurafuchs

§ 15

HUAG
Vorlage von Beweismitteln
Stand 2020-03-25
(1)
Die Landesregierung, die Behörden des Landes sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Verlangen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.
(2)
Die Entscheidung über das Verlangen nach Abs. 1 trifft die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister, soweit sie nicht durch Gesetz der Landesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.
(3)
Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Fünftels seiner Mitglieder entscheidet
1.
der Staatsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Verlangens,
2.
die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.
(4)
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe, insbesondere zur Vorlage sächlicher Beweismittel, verpflichtet. Über Streitigkeiten entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Fünftels seiner Mitglieder die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

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