(1)
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder müssen Abgeordnete sein und werden von den Fraktionen berufen und abberufen. Die stellvertretenden Mitglieder können auch im Nichtvertretungsfall in den Sitzungen anwesend sein; Rede-, Beratungs- und Stimmrecht haben die stellvertretenden Mitglieder jedoch nur, wenn sie ein nicht teilnehmendes ordentliches Mitglied vertreten; innerhalb der Vernehmung eines Zeugen ist ein Wechsel zwischen ordentlichem und stellvertretendem Mitglied grundsätzlich ausgeschlossen.
(2)
Ein Mitglied des Landtags, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören. Wird dies erst nach Einsetzen des Ausschusses bekannt, hat es auszuscheiden.
(3)
Hält das Mitglied die Voraussetzung des Abs. 2 für nicht gegeben, entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Bei dieser Entscheidung wird das betreffende Ausschussmitglied durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten.
(4)
Die oder der Vorsitzende soll eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten, die oder der sich einer gröblichen Verletzung der Ordnung des Ausschusses schuldig macht, von der laufenden Sitzung ausschließen. Die oder der ausgeschlossene Abgeordnete hat den Sitzungsraum unverzüglich zu verlassen. Kommt sie oder er dieser Aufforderung nicht nach, wird die Sitzung von der oder dem Vorsitzenden unterbrochen. Anstelle der oder des ausgeschlossenen Abgeordneten nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter an der Sitzung teil.