Jurafuchs

§ 30

HUAG
Kosten und Auslagen
Stand 2020-03-25
(1)
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land; das gilt auch für die Erstattung des Aufwands einer angemessenen Sach- und Personalausstattung der Untersuchungsausschüsse und der Fraktionen.
(2)
Zur Deckung des zusätzlichen Bedarfs wird jeder Fraktion für jeden Monat der Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses über die ihr nach dem Fraktionsgesetz zustehenden Mittel hinaus eine ergänzende Zuwendung in Höhe des Stellenaufkommens einer Planstelle A14, vermindert um die Vorsorgeprämie, gewährt. Im besonders begründeten Einzelfall kann das Präsidium des Landtags eine abweichende Höhe der Zuwendung beschließen.
(3)
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222). Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeuginnen und Zeugen erstattet werden.
(4)
Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags fest.

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