Jurafuchs

§ 7

HUAG
Einberufung
Stand 2020-03-25
(1)
Die oder der Vorsitzende beruft den Untersuchungsausschuss unter Angabe der Tagesordnung nach Maßgabe eines vom Ausschuss beschlossenen Zeitplans ein.
(2)
Die oder der Vorsitzende ist zur Einberufung einer Sitzung außerhalb des beschlossenen Zeitplanes nur berechtigt, wenn die dringende Gefahr besteht, dass Umstände eintreten, die die Aufklärung des vom Untersuchungsauftrag umfassten Sachverhaltes wesentlich erschweren oder vereiteln würden.
(3)
Die oder der Vorsitzende ist zur Einberufung innerhalb von sieben Tagen verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Ausschusses die Einberufung aus dem in Abs. 2 genannten Grund unter Darlegung der Gefahr und der Umstände verlangt. Eine Ladungsfrist von 24 Stunden ist zu wahren.
(4)
Nicht öffentliche Sitzungen nach § 10 können auch außerhalb des beschlossenen Zeitplans einvernehmlich zwischen den Fraktionen vereinbart werden.
(5)
Im begründeten Einzelfall kann ein Fünftel des Ausschusses eine nicht öffentliche Sitzung nach § 10 binnen einer Frist von sieben Tagen verlangen, wenn nicht binnen der nächsten 21 Tage ohnehin eine Sitzung terminiert ist.

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