Jurafuchs

§ 29

HUAG
Berichterstattung und Abschluss des Untersuchungsverfahrens
Stand 2020-03-25
(1)
Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung wiederzugeben.
(2)
Der Untersuchungsausschuss kann für die Berichterstattung im Landtag aus seinen Reihen eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter bestimmen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3)
Auf Beschluss des Landtags hat der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen Zwischenbericht vorzulegen.
(4)
Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann, hat er dem Landtag rechtzeitig einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des Verfahrens sowie über das bisherige Ergebnis der Untersuchungen vorzulegen.
(5)
Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einvernehmlichen Bericht, sind Sondervoten in den Bericht aufzunehmen.
(6)
Mit Entgegennahme und Erörterung des Abschlussberichts im Landtag ist die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses abgeschlossen.

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