(1)§ 54 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.(2)Die Landesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 15 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 19 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht§ 21 Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen →