Jurafuchs

§ 11

HUAG
Öffentliche Sitzungen zur Beweisaufnahme
Stand 2020-03-25
(1)
Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig.
(2)
Die §§ 176 bis 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung finden entsprechende Anwendung.

Meine Notizen

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