Für die Einnahme eines Augenscheins gilt § 15 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 und Abs. 4 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 15 Vorlage von Beweismitteln§ 17 Ladung der Zeuginnen und Zeugen →