Jurafuchs

§ 21

HUAG
Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen
Stand 2020-03-25
(1)
Zeuginnen und Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeuginnen und Zeugen zu vernehmen.
(2)
Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeuginnen und Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
(3)
Die oder der Vorsitzende vernimmt die Zeuginnen und Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeuginnen und Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.
(4)
Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeuginnen und Zeugen beruht, kann zunächst die oder der Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend können die übrigen Ausschussmitglieder Fragen stellen. Gestaltung und Dauer der Vernehmung werden vom Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich festgelegt; die Stärke der Fraktionen ist zu berücksichtigen, wobei die Fragerechte von Regierungs- und Oppositionsfraktionen abwechseln sollen.
(5)
§ 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

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