(1)
Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses wird ein Protokoll angefertigt.
(2)
Beweiserhebungen werden wörtlich protokolliert. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme auf Tonträger aufgenommen werden.
(3)
Die Protokollierung der Beratungen erfolgt nach der Geschäftsordnung des Landtags; über Abweichungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(4)
Über die Weitergabe der Protokolle entscheidet der Untersuchungsausschuss unter Berücksichtigung der geltenden Geheimnisschutzbestimmungen gemäß § 13. Nach Erledigung des Untersuchungsauftrages entscheidet der Landtag, ob und inwieweit der Öffentlichkeit die Protokolle zugänglich gemacht werden.