(1)
Unzulässige Fragen hat die oder der Vorsitzende zurückzuweisen. Zeuginnen und Zeugen können die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auffordern, Fragen zurückzuweisen. Bei Zweifeln darüber, ob eine Frage ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört, entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag seiner Mitglieder in nicht öffentlicher Sitzung.
(2)
Weist die oder der Vorsitzende oder der Untersuchungsausschuss eine Frage zurück, auf die bereits eine Antwort gegeben worden ist, darf im Bericht des Untersuchungsausschusses auf die Frage und die Antwort nicht Bezug genommen werden.