(1)
1Die Integrationsbehörden erfüllen die Aufgaben der kommunalen Integrationsarbeit in eigener Verantwortung. 2Die kommunale Integrationsarbeit beinhaltet insbesondere(1) Die Integrationsbehörden erfüllen die Aufgaben der kommunalen Integrationsarbeit in eigener Verantwortung. Die kommunale Integrationsarbeit beinhaltet insbesondere
1.
das kommunale Integrationsmanagement (§ 12),
2.
die Flüchtlingssozialarbeit und Rückkehrberatung (§ 13),
3.
die kommunale Integrationsberatung (§ 14),
4.
die Bestellung und Unterstützung hauptamtlicher kommunaler Beauftragter für Integration und Teilhabe (§ 19) sowie
5.
die kommunalen Integrations- und Teilhabeberichte (§ 26).
(2)
1Der Freistaat Sachsen fördert die kommunale Integrationsarbeit. 2Für die Förderung der in Absatz 1 genannten Bereiche können die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Kommunen als pauschalierte zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.(2) Der Freistaat Sachsen fördert die kommunale Integrationsarbeit. Für die Förderung der in Absatz 1 genannten Bereiche können die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Kommunen als pauschalierte zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.
(3)
Die oberste Integrationsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
2.
Grundlagen für die kommunale Integrationsarbeit im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen
a)
b)
c)
d)