Die unteren Integrationsbehörden sollen der obersten Integrationsbehörde ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle fünf Jahre einen kommunalen Integrations- und Teilhabebericht entsprechend § 25 Satz 2 und 4 vorlegen.
§ 26
SächsIntGKommunale Integrations- und Teilhabeberichte
Integrations- und Teilhabeberichte
Stand 2024-05-29