Jurafuchs

§ 22

SächsIntG
Aufgaben und Befugnisse
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte
Stand 2024-05-29
(1)
1Die oder der Sächsische lntegrationsbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung tätig. 2An sie oder ihn gerichtete Bitten und Beschwerden nimmt sie oder er entgegen und geht ihnen im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten nach. 3Sie oder er kann in Erfüllung der übertragenen Aufgaben von dem Staatsministerium des lnnern und den sächsischen Ausländerbehörden Auskunft und Akteneinsicht, von weiteren Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Auskunft verlangen. 4Die ersuchten Stellen sind verpflichtet, dem Verlangen nachzukommen, soweit keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5Personenbezogene Daten dürfen dabei nur übermittelt werden mit Einwilligung der betroffenen Person oder wenn sich diese an die Sächsische Integrationsbeauftragte oder den Sächsischen Integrationsbeauftragten gewandt hat mit der Bitte, in der betreffenden Sache tätig zu werden. 6An natürliche und juristische Personen des Privatrechts kann sich die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte mit der Bitte um Unterstützung wenden.(1) Die oder der Sächsische lntegrationsbeauftragte wird nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund eigener Entscheidung tätig. An sie oder ihn gerichtete Bitten und Beschwerden nimmt sie oder er entgegen und geht ihnen im Rahmen ihrer oder seiner Möglichkeiten nach. Sie oder er kann in Erfüllung der übertragenen Aufgaben von dem Staatsministerium des lnnern und den sächsischen Ausländerbehörden Auskunft und Akteneinsicht, von weiteren Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Auskunft verlangen. Die ersuchten Stellen sind verpflichtet, dem Verlangen nachzukommen, soweit keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur übermittelt werden mit Einwilligung der betroffenen Person oder wenn sich diese an die Sächsische Integrationsbeauftragte oder den Sächsischen Integrationsbeauftragten gewandt hat mit der Bitte, in der betreffenden Sache tätig zu werden. An natürliche und juristische Personen des Privatrechts kann sich die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte mit der Bitte um Unterstützung wenden.
(2)
1Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte erstattet dem Landtag beginnend zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle zwei Jahre jeweils zum 30. September einen Bericht zur Situation im Freistaat Sachsen lebender Menschen mit Migrationshintergrund. 2Sie oder er kann dem Landtag jederzeit Einzelberichte vorlegen. 3Auf Anforderung des Landtages hat sie oder er diesem besondere Berichte vorzulegen.(2) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte erstattet dem Landtag beginnend zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle zwei Jahre jeweils zum 30. September einen Bericht zur Situation im Freistaat Sachsen lebender Menschen mit Migrationshintergrund. Sie oder er kann dem Landtag jederzeit Einzelberichte vorlegen. Auf Anforderung des Landtages hat sie oder er diesem besondere Berichte vorzulegen.
(3)
1Zu Gesetzentwürfen mit möglichen Auswirkungen auf Menschen mit Migrationshintergrund kann die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber den Ausschüssen abgeben, die den Entwurf beraten. 2Zu Entwürfen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen maßgeblich berühren, ist die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte anzuhören.(3) Zu Gesetzentwürfen mit möglichen Auswirkungen auf Menschen mit Migrationshintergrund kann die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber den Ausschüssen abgeben, die den Entwurf beraten. Zu Entwürfen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der Menschen mit Migrationshintergrund im Freistaat Sachsen maßgeblich berühren, ist die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte anzuhören.
(4)
1Auf Anforderung des Petitionsausschusses nimmt die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte zu Petitionen Stellung, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund betreffen. 2Die Stellungnahme soll innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen.(4) Auf Anforderung des Petitionsausschusses nimmt die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte zu Petitionen Stellung, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Menschen mit Migrationshintergrund betreffen. Die Stellungnahme soll innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen.
(5)
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte soll ihre oder seine Erkenntnisse über Verletzungen von Rechten oder über Benachteiligungen von Menschen mit Migrationshintergrund den zuständigen Behörden zugänglich machen.
(6)
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte arbeitet mit den kommunalen Beauftragten für Integration und Teilhabe zusammen und unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →