Jurafuchs

§ 27

SächsIntG
Übergangsvorschrift
Schlussvorschriften
Stand 2024-05-29
1Die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte, die oder der auf der Grundlage des Gesetzes über den Sächsischen Ausländerbeauftragten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (SächsGVBl. S. 465), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, gewählt wurde, bleibt im Amt, bis die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte nach Abschnitt 4 gewählt wurde. 2Bis zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit gilt für sie oder ihn das Gesetz über den Sächsischen Ausländerbeauftragten in der bis zum 28. Juni 2024 geltenden Fassung weiter. Die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte, die oder der auf der Grundlage des Gesetzes über den Sächsischen Ausländerbeauftragten in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (SächsGVBl. S. 465), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, gewählt wurde, bleibt im Amt, bis die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte nach Abschnitt 4 gewählt wurde. Bis zum Ende ihrer oder seiner Amtszeit gilt für sie oder ihn das Gesetz über den Sächsischen Ausländerbeauftragten in der bis zum 28. Juni 2024 geltenden Fassung weiter.

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