Jurafuchs

§ 21

SächsIntG
Wahl
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte
Stand 2024-05-29
(1)
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte wird vom Landtag zu Beginn der Wahlperiode für deren Dauer aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.
(2)
1Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte übt ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl durch den neugewählten Landtag aus. 2Sie oder er kann während der Wahlperiode mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages abberufen werden.(2) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte übt ihre oder seine Tätigkeit bis zur Wahl durch den neugewählten Landtag aus. Sie oder er kann während der Wahlperiode mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages abberufen werden.
(3)
Im Fall einer Abberufung, eines Verzichts oder bei Verlust der Mitgliedschaft im Landtag erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
(4)
Für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung bestimmt die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß § 24 zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.

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