Jurafuchs

§ 2

SächsIntG
Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2024-05-29
1Die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der geltenden Gesetze die in § 1 genannten Ziele um. 2Dies gilt nicht für Die Behörden des Freistaates Sachsen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der geltenden Gesetze die in § 1 genannten Ziele um. Dies gilt nicht für
1.
die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des

Sächsischen Hochschulgesetzes

vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist,

2.
die sächsischen Sparkassen,
3.
die Sachsenfinanzgruppe und
4.
die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –.

3Soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, gilt Satz 1 auch für den Landtag sowie die sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften. 4Satz 1 findet keine Anwendung auf die in der Bundesnotarordnung geregelten Berufe sowie auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die einer länderübergreifenden Aufsicht mit Beteiligung des Freistaates Sachsen unterstehen. Soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, gilt Satz 1 auch für den Landtag sowie die sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften. Satz 1 findet keine Anwendung auf die in der Bundesnotarordnung geregelten Berufe sowie auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die einer länderübergreifenden Aufsicht mit Beteiligung des Freistaates Sachsen unterstehen.

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