Sächsischen Hochschulgesetzes
vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist,
3Soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, gilt Satz 1 auch für den Landtag sowie die sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften. 4Satz 1 findet keine Anwendung auf die in der Bundesnotarordnung geregelten Berufe sowie auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die einer länderübergreifenden Aufsicht mit Beteiligung des Freistaates Sachsen unterstehen. Soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, gilt Satz 1 auch für den Landtag sowie die sächsischen Gerichte und Staatsanwaltschaften. Satz 1 findet keine Anwendung auf die in der Bundesnotarordnung geregelten Berufe sowie auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die einer länderübergreifenden Aufsicht mit Beteiligung des Freistaates Sachsen unterstehen.