Jurafuchs

§ 24

SächsIntG
Geschäftsstelle
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte
Stand 2024-05-29
(1)
Zur Unterstützung der oder des Sächsischen Integrationsbeauftragten besteht als Bestandteil der Verwaltung des Landtages eine Geschäftsstelle, für die der oder dem Sächsischen Integrationsbeauftragten die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen ist.
(2)
1Die Besetzung der Stellen erfolgt im Benehmen mit der oder dem Sächsischen Integrationsbeauftragten. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.(2) Die Besetzung der Stellen erfolgt im Benehmen mit der oder dem Sächsischen Integrationsbeauftragten. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.
(3)
1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(4)
1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages über Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur nach den für sächsische Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften versagt werden.(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages über Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur nach den für sächsische Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften versagt werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →