Jurafuchs

§ 20

SächsIntG
Grundsatz
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte
Stand 2024-05-29
1Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte wird vom Landtag berufen. 2Sie oder er hat die Aufgabe, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Freistaat Sachsen aufhalten und die selbst oder bei denen mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde, zu vertreten und deren Integration sowie die migrationsgesellschaftliche Öffnung im Freistaat Sachsen zu fördern. Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte wird vom Landtag berufen. Sie oder er hat die Aufgabe, die Belange der im Freistaat Sachsen lebenden Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Freistaat Sachsen aufhalten und die selbst oder bei denen mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde, zu vertreten und deren Integration sowie die migrationsgesellschaftliche Öffnung im Freistaat Sachsen zu fördern.

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