(1)
Integrationsbehörden sind:
1.
das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberste Integrationsbehörde,
2.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Integrationsbehörden.
(2)
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Integrationsbehörden zuständig, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.