(1)
1Die Behörden des Freistaates Sachsen fördern bei der Personalentwicklung die migrationsgesellschaftliche Kompetenz ihrer Bediensteten, insbesondere durch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen. 2Zur Gewährleistung einheitlicher Standards sollen hierzu insbesondere ressortübergreifende Fortbildungseinrichtungen in Anspruch genommen werden.(1) Die Behörden des Freistaates Sachsen fördern bei der Personalentwicklung die migrationsgesellschaftliche Kompetenz ihrer Bediensteten, insbesondere durch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen. Zur Gewährleistung einheitlicher Standards sollen hierzu insbesondere ressortübergreifende Fortbildungseinrichtungen in Anspruch genommen werden.
(2)
Die migrationsgesellschaftliche Kompetenz soll auch Gegenstand in der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, Erzieherinnen und Erziehern sein.