Jurafuchs

§ 9

SächsIntG
Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Integration
Staatliche Aufgaben und Maßnahmen
Stand 2024-05-29
(1)
Die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Beruf und Arbeit ist im Hinblick auf deren Potential als qualifizierte Fach- und Arbeitskräfte oder zu qualifizierende künftige Fach- und Arbeitskräfte zu fördern.
(2)
1Es liegt im Eigeninteresse der Akteure der sächsischen Wirtschaft und ihrer Selbstverwaltungskörperschaften, an der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Beruf und Arbeit mitzuwirken. 2Der Freistaat Sachsen arbeitet mit den Organisationen der Wirtschaft, den Gewerkschaften, der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern eng zusammen.(2) Es liegt im Eigeninteresse der Akteure der sächsischen Wirtschaft und ihrer Selbstverwaltungskörperschaften, an der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in Beruf und Arbeit mitzuwirken. Der Freistaat Sachsen arbeitet mit den Organisationen der Wirtschaft, den Gewerkschaften, der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern eng zusammen.
(3)
Die Rahmenbedingungen für berufliche Bildungsmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass sie die Chancen für Menschen mit Migrationshintergrund auf einen Berufsabschluss und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fördern.
(4)
Der Freistaat Sachsen stärkt die berufliche Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Maßnahmen zur Bereitstellung migrations- und arbeitsmarktspezifischer Beratungs- und Unterstützungsangebote, die bundesrechtlich geregelte Integrationsangebote ergänzen und zu deren optimaler Nutzung beitragen.
(5)
1Zuständige Behörde für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 4 ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 2Es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.(5) Zuständige Behörde für die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 4 ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Es kann diese Aufgabe durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

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