Jurafuchs

§ 13

SächsIntG
Flüchtlingssozialarbeit und Rückkehrberatung in den Landkreisen und Kreisfreien Städten
Kommunale Selbstverwaltungsaufgaben und Maßnahmen
Stand 2024-05-29
(1)
Die Integrationsbehörden können die soziale Beratung und Unterstützung der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge und die Beratung zur freiwilligen Rückkehr wahrnehmen.
(2)
Die Flüchtlingssozialarbeit gibt den Flüchtlingen in der neuen Lebenssituation Orientierung und unterstützt sie bei der Alltagsbewältigung.
(3)
Die Rückkehrberatung zeigt die individuellen Möglichkeiten der Rückkehr und nachhaltigen Reintegration im Herkunftsland sowie deren Förderung auf und legt insbesondere bei ausreisepflichtigen Personen die Vorteile einer freiwilligen Rückkehr dar.

Meine Notizen

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