(1)
Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.
(2)
Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages ernennt die nach § 21 Absatz 1 Gewählte oder den nach § 21 Absatz 1 Gewählten.
(3)
1Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte erhält eine erhöhte steuerpflichtige Grundentschädigung nach § 5 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes wie eine stellvertretende Präsidentin oder ein stellvertretender Präsident des Sächsischen Landtages. 2§ 6 Absatz 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.(3) Die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte erhält eine erhöhte steuerpflichtige Grundentschädigung nach § 5 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und eine steuerfreie monatliche Amtsaufwandsentschädigung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes wie eine stellvertretende Präsidentin oder ein stellvertretender Präsident des Sächsischen Landtages. § 6 Absatz 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.