Jurafuchs

§ 16

SächsIntG
Beteiligung in Gremien
Beiträge zur Teilhabe und kommunale Beauftragte
Stand 2024-05-29
(1)
1In Gremien des Freistaates Sachsen, die mit den Belangen von Menschen mit Migrationshintergrund befasst sind, soll der Anteil an Mitgliedern, die Menschen mit Migrationshintergrund sind, unter Beachtung des Vorrangs von persönlicher und fachlicher Eignung sowie Befähigung erhöht werden. 2Wird ein solches Gremium auf Benennung oder Vorschlag einer Stelle besetzt, die nicht zur unmittelbaren Landesverwaltung gehört, soll der Freistaat Sachsen auf einen angemessenen Anteil an Mitgliedern hinzuwirken versuchen, die Menschen mit Migrationshintergrund sind.(1) In Gremien des Freistaates Sachsen, die mit den Belangen von Menschen mit Migrationshintergrund befasst sind, soll der Anteil an Mitgliedern, die Menschen mit Migrationshintergrund sind, unter Beachtung des Vorrangs von persönlicher und fachlicher Eignung sowie Befähigung erhöht werden. Wird ein solches Gremium auf Benennung oder Vorschlag einer Stelle besetzt, die nicht zur unmittelbaren Landesverwaltung gehört, soll der Freistaat Sachsen auf einen angemessenen Anteil an Mitgliedern hinzuwirken versuchen, die Menschen mit Migrationshintergrund sind.
(2)
Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht für
1.
Gremien, deren Zusammensetzung durch Rechtsvorschriften geregelt ist oder deren Mitglieder in das Gremium gewählt werden,
2.
Prüfungsausschüsse und
3.
Gremien in Staatsbetrieben gemäß § 26 der Sächsischen Haushaltsordnung.

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