(1)
Der Freistaat Sachsen soll in seinen Behörden bei der Personalgewinnung unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen den Anteil der Beschäftigten mit Migrationshintergrund erhöhen.
(2)
Bei Stellenausschreibungen für Behörden des Freistaates Sachsen soll darauf hingewiesen werden, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.