1Die Staatsregierung legt dem Landtag beginnend zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle fünf Jahre einen Bericht zum Stand von Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund vor. 2In dem Bericht werden die Entwicklung und die Zusammensetzung der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung der Einwanderung sowie der Stand der Integration unter besonderer Berücksichtigung der Integrationsziele und der getroffenen integrationspolitischen Maßnahmen dargestellt. 3Berichte gemäß § 26 sind dem Bericht zu Grunde zu legen. 4In dem Bericht sollen auch Vorschläge zur Weiterführung und notwendigen Intensivierung oder Neuorientierung entwickelt und bewertet werden. Die Staatsregierung legt dem Landtag beginnend zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und sodann alle fünf Jahre einen Bericht zum Stand von Integration und Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund vor. In dem Bericht werden die Entwicklung und die Zusammensetzung der Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung der Einwanderung sowie der Stand der Integration unter besonderer Berücksichtigung der Integrationsziele und der getroffenen integrationspolitischen Maßnahmen dargestellt. Berichte gemäß § 26 sind dem Bericht zu Grunde zu legen. In dem Bericht sollen auch Vorschläge zur Weiterführung und notwendigen Intensivierung oder Neuorientierung entwickelt und bewertet werden.
§ 25
SächsIntGSächsischer Integrations- und Teilhabebericht
Integrations- und Teilhabeberichte
Stand 2024-05-29