Jurafuchs

§ 11a

SächsPRG
Inhalt und Umfang der Zuweisung
Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisung von Übertragungskapazitäten 7
Stand 2024-04-13
(1)
Die Zuweisung einer Übertragungskapazität bestimmt mindestens
1.
das Verbreitungsgebiet,
2.
die zugeordnete Übertragungskapazität.
(2)
Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von mindestens acht Jahren und höchstens zehn Jahren und kann um jeweils höchstens acht Jahre verlängert werden.
(3)
Die Zuweisung ist nicht übertragbar. 15

Meine Notizen

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