Es gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Jugendschutzbeauftragte, Kurzberichterstattung und europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen. 17
§ 14
SächsPRGJugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen
Anforderungen an die Programmgestaltung
Stand 2024-04-13