Jurafuchs

§ 42

SächsPRG
Untersagung der Verbreitung
Maßnahmen der Aufsicht
Stand 2024-04-13
1Die Landesanstalt untersagt die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Programms, wenn Die Landesanstalt untersagt die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Programms, wenn
1.
der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder gegen Urheberrecht verstößt,
2.
das Programm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich verbreitet wird,
3.
das Programm nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes oder des § 4 Abs. 1 oder 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entspricht oder
4.
das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist.

2Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn das Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. 3Eine Untersagung ist dem Veranstalter und dem Plattformanbieter zuzustellen.47 Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn das Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. Eine Untersagung ist dem Veranstalter und dem Plattformanbieter zuzustellen.47

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