Jurafuchs

§ 32

SächsPRG
Arbeitsweise und Aufgaben des Medienrates
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
Stand 2024-04-13
(1)
1Der Medienrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 2Eine der beiden vorgenannten Personen soll die Befähigung zum Richteramt haben. 3Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich; sie oder er kann die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer damit beauftragen. 4Die Präsidentin oder der Präsident ist Vorsitzende oder Vorsitzender im Sinne von § 104 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz des Medienstaatsvertrages.(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Eine der beiden vorgenannten Personen soll die Befähigung zum Richteramt haben. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich; sie oder er kann die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer damit beauftragen. Die Präsidentin oder der Präsident ist Vorsitzende oder Vorsitzender im Sinne von § 104 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz des Medienstaatsvertrages.
(2)
1Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. 2Auf Verlangen jedes Mitglieds des Medienrates ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.(2) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen jedes Mitglieds des Medienrates ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(3)
1Der Medienrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen teil.(3) Der Medienrat tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen teil.
(4)
1Beschlüsse des Medienrates werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Sachverständige anwesend sind. 3Bei Wahl- und Personalentscheidungen muss auf Verlangen geheim abgestimmt werden. 4Die Zustimmung von vier Sachverständigen des Medienrates ist erforderlich (4) Beschlüsse des Medienrates werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Sachverständige anwesend sind. Bei Wahl- und Personalentscheidungen muss auf Verlangen geheim abgestimmt werden. Die Zustimmung von vier Sachverständigen des Medienrates ist erforderlich
1.
für Beschlüsse über die Rücknahme (§ 40) oder den Widerruf (§ 41) der Zulassung,
2.
für die Feststellung, dass für ein Mitglied des Medienrates ein Ausschlussgrund (§ 31 Abs. 5) vorliegt.
(5)
Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren enthält.
(6)
Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit nicht durch dieses Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
(7)
Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Entscheidungen über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung,
2.
Entscheidungen über Fragen von grundsätzlicher medienrechtlicher und medien- sowie standortpolitischer Bedeutung,
3.
Prüfung der Unterlagen nach § 9,
4.
Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen und über Programmbeschwerden auf der Grundlage der Stellungnahmen der Versammlung (§ 30 Abs. 8),
5.
Entscheidungen zur Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt,
6.
Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans und des Finanzplans sowie des Jahresabschlusses der Landesanstalt,
7.
Beschlussfassung über Satzungen und Richtlinien,
7a.
Mitwirkung im Rahmen von § 15

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen für die Kommission für Jugendmedienschutz,

8.
Entscheidungen über Personalfragen,
9.
Entscheidungen über Förderungsmaßnahmen,
10.
Feststellung und Bewertung der Übersicht über Kabelanlagen in Sachsen (§ 28 Abs. 1 Nr. 6),
11.
Entscheidungen über Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 auf Initiative der Versammlung (§ 30 Abs. 13).

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