Jurafuchs

§ 1a

SächsPRG
Begriffsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2024-04-13
(1)
Die in § 2 des Medienstaatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 2. November 2022 (SächsGVBl. 2023 S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.
(2)
Landesanstalt ist die Sächsische Landesmedienanstalt.
(3)
Technische Übertragungskapazitäten sind elektromagnetische Wellen bestimmter Frequenz oder Frequenzbänder (Frequenzen).
(4)
Bitrate ist die pro Zeiteinheit zu transportierende Informationsmenge. 3

Meine Notizen

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