(1)
Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
1.
der Veranstalter sie durch Täuschung, Drohung oder durch sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht vorgelegen haben und auch nach Aufforderung nicht erfüllt werden.
(2)
Absatz 1 gilt für die Rücknahme von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend. 45