2Die Landesanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Bescheid. 3Auf Antrag des Rundfunkveranstalters kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 eine Zulassung erteilt werden. 4Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden § 15 des Medienstaatsvertrages und § 22 keine Anwendung. 5§ 6 findet mit Ausnahme der Voraussetzung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) entsprechende Anwendung. 6Die Landesanstalt kann von Rundfunkveranstaltern der zulassungsfreien Rundfunkprogramme die in § 9 genannten Informationen und Unterlagen verlangen.8 Die Landesanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Bescheid. Auf Antrag des Rundfunkveranstalters kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 eine Zulassung erteilt werden. Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden § 15 des Medienstaatsvertrages und § 22 keine Anwendung. § 6 findet mit Ausnahme der Voraussetzung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) entsprechende Anwendung. Die Landesanstalt kann von Rundfunkveranstaltern der zulassungsfreien Rundfunkprogramme die in § 9 genannten Informationen und Unterlagen verlangen.8
§ 5
SächsPRGZulassung von Rundfunkveranstaltern
Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisung von Übertragungskapazitäten 7
Stand 2024-04-13
(1)
1Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Landesanstalt. 2Die Zulassungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf der Grundlage einer Gesamtbewertung durch die Landesanstalt erteilt.(1) Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Landesanstalt. Die Zulassungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf der Grundlage einer Gesamtbewertung durch die Landesanstalt erteilt.
(2)
Die Zulassung erfolgt unabhängig von
1.
telekommunikationsrechtlichen Erfordernissen,
2.
Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und
3.
Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen.
(3)
1Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen von einer öffentlichen Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang mit diesen veranstaltet und verbreitet werden. 2Die §§ 4 und 5a Absatz 2, die §§ 10 und 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 und 22 finden keine Anwendung. 3Die Zulassung wird für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt.(3) Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen von einer öffentlichen Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang mit diesen veranstaltet und verbreitet werden. Die §§ 4 und 5a Absatz 2, die §§ 10 und 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 und 22 finden keine Anwendung. Die Zulassung wird für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt.
(4)
1Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,(4) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,
1.
die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder
2.
die bei einer ausschließlichen Verbreitung im Internet im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 1 000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden oder die über kabelgebundene Medienplattformen mit insgesamt weniger als 10 000 angeschlossenen Wohneinheiten verbreitet werden.