Jurafuchs

§ 19

SächsPRG
Gegendarstellung
Besondere Pflichten der Rundfunkveranstalter 19
Stand 2024-04-13
(1)
Jeder Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, zu Tatsachen, die in seinen Sendungen verbreitet wurden, die Gegendarstellung einer unmittelbar betroffenen Person oder Stelle zu verbreiten.
(2)
Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn
1.
die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
2.
die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist; überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen;
3.
die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.
(3)
1Die Gegendarstellung muss die beanstandeten Stellen der Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und von der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. 2Die betroffene Person muss die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntnis von der Sendung, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung von dem Rundfunkveranstalter verlangen.(3) Die Gegendarstellung muss die beanstandeten Stellen der Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und von der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die betroffene Person muss die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntnis von der Sendung, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung von dem Rundfunkveranstalter verlangen.
(4)
1Die Verbreitung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung ohne Einschaltungen oder Weglassungen erfolgen. 2Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. 3Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht am selben Tag gesendet werden.(4) Die Verbreitung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung ohne Einschaltungen oder Weglassungen erfolgen. Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht am selben Tag gesendet werden.
(5)
1Der Anspruch auf Verbreitung kann gegen den Rundfunkveranstalter im Zivilrechtsweg im Verfahren der Einstweiligen Verfügung verfolgt werden. 2Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.(5) Der Anspruch auf Verbreitung kann gegen den Rundfunkveranstalter im Zivilrechtsweg im Verfahren der Einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Gerichte. 23

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →