(1)
1Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. 2Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.
(2)
1Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung. 2Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landesanstalt findet nicht statt.(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Landesanstalt findet nicht statt.
(3)
Organe der Landesanstalt sind
1.
die Versammlung,
2.
der Medienrat.
30