Jurafuchs

§ 37

SächsPRG
Zulässigkeit der Weiterverbreitung
Verbreitung, Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf Plattformen 41
Stand 2024-04-13
(1)
Die Zulässigkeit der Weiterverbreitung richtet sich nach § 103 des Medienstaatsvertrages .
(2)
Rundfunkveranstalter und der Anbieter einer Medienplattform sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird. 42

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