Dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms steht auch die Nutzung der horizontalen und vertikalen Austastlücke des Fernsehsignals oder der RDS-Unterträger zur Veranstaltung von Textdiensten zu.
§ 25
SächsPRGWeitere Rundfunknutzung
Weitere Rundfunknutzung, Rundfunkerprobung
Stand 2024-04-13