(1)
1Die Landesanstalt kann Zulassungen für landesweite und lokale sowie regionale kommerzielle und nichtkommerzielle Rundfunkprogramme erteilen. 2Sie legt dabei Sendegebiete fest.(1) Die Landesanstalt kann Zulassungen für landesweite und lokale sowie regionale kommerzielle und nichtkommerzielle Rundfunkprogramme erteilen. Sie legt dabei Sendegebiete fest.
(2)
1Im Falle von Fenster- und Spartenprogrammen können die Veranstalter auch mit anderen Veranstaltern privaten Rundfunks zusammenarbeiten, die außerhalb Sachsens rechtmäßig Rundfunk veranstalten. 2Veranstaltern lokaler Rundfunkprogramme genehmigt die Landesanstalt auf Antrag die Zusammenarbeit im Wege von Veranstaltergemeinschaften oder in sonstiger geeigneter Weise, wenn dies aufgrund enger regionaler oder kultureller Verbindungen erforderlich ist; die Zulassungsvoraussetzungen der Veranstalter werden durch eine solche Zusammenarbeit nicht verändert.(2) Im Falle von Fenster- und Spartenprogrammen können die Veranstalter auch mit anderen Veranstaltern privaten Rundfunks zusammenarbeiten, die außerhalb Sachsens rechtmäßig Rundfunk veranstalten. Veranstaltern lokaler Rundfunkprogramme genehmigt die Landesanstalt auf Antrag die Zusammenarbeit im Wege von Veranstaltergemeinschaften oder in sonstiger geeigneter Weise, wenn dies aufgrund enger regionaler oder kultureller Verbindungen erforderlich ist; die Zulassungsvoraussetzungen der Veranstalter werden durch eine solche Zusammenarbeit nicht verändert.
(3)
1Für die Veranstaltung von landesweiten Hörfunkvollprogrammen, die über terrestrische UKW-Hörfunkfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete technische Übertragungskapazitäten für bis zu drei Programme vorrangig zu verwenden. 2Für die Veranstaltung von Fernsehvollprogrammen, auch in der Form des Absatzes 2, die über terrestrische Fernsehfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete landesweite technische Übertragungskapazitäten für mindestens zwei Programme vorrangig zu verwenden. 3§ 4 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.5(3) Für die Veranstaltung von landesweiten Hörfunkvollprogrammen, die über terrestrische UKW-Hörfunkfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete technische Übertragungskapazitäten für bis zu drei Programme vorrangig zu verwenden. Für die Veranstaltung von Fernsehvollprogrammen, auch in der Form des Absatzes 2, die über terrestrische Fernsehfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete landesweite technische Übertragungskapazitäten für mindestens zwei Programme vorrangig zu verwenden. § 4 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.5