(1)
1Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. 2Sie müssen unabhängig und sachlich sein und die Auffassung der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigen. 3Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. 4Entstellungen durch Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen.(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein und die Auffassung der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Entstellungen durch Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen.
(2)
1Kommentare und Stellungnahmen sind von Nachrichten deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. 2Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. 3In Nachrichtensendungen sind Werturteile von Tatsachenbehauptungen zu trennen und als solche unter Angabe ihrer Herkunft zu kennzeichnen.16(2) Kommentare und Stellungnahmen sind von Nachrichten deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. In Nachrichtensendungen sind Werturteile von Tatsachenbehauptungen zu trennen und als solche unter Angabe ihrer Herkunft zu kennzeichnen.16