(1)
1Will die Landesanstalt die Verbreitung von Rundfunk durch Erprobung neuer Techniken, neuer Nutzungs- oder Anbieterformen ermöglichen, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. 2In der Bekanntmachung sind auch die Nutzungs- oder Anbietermerkmale und das beabsichtigte Verbreitungsgebiet anzugeben.(1) Will die Landesanstalt die Verbreitung von Rundfunk durch Erprobung neuer Techniken, neuer Nutzungs- oder Anbieterformen ermöglichen, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. In der Bekanntmachung sind auch die Nutzungs- oder Anbietermerkmale und das beabsichtigte Verbreitungsgebiet anzugeben.
(2)
1Die Landesanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für die Dauer der Zuweisung nach § 11a Absatz 2 zulassen. 2Für die Zulassung von Rundfunkveranstaltern oder neuen Anbietern nach Absatz 1 gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.(2) Die Landesanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für die Dauer der Zuweisung nach § 11a Absatz 2 zulassen. Für die Zulassung von Rundfunkveranstaltern oder neuen Anbietern nach Absatz 1 gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.
(3)
Von der Landesanstalt ist ein jährlicher Erfahrungsbericht über die laufenden Projekte und nach Abschluss der einzelnen Projekte eine Auswertung zu veröffentlichen. 29