(1)
Die Landesanstalt finanziert ihre Aufgaben aus
1.
dem staatsvertraglich festgelegten Anteil an dem Rundfunkbeitrag,
2.
Verwaltungsgebühren,
3.
sonstigen Einnahmen.
(2)
Die Landesanstalt erhebt aufgrund einer von ihr zu erlassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen.
(3)
1Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen einer geordneten, wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. 2Im Haushaltsplan, der keiner autonomen Rechtsetzung bedarf, können Rücklagen gebildet werden, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. 3Die geplanten Aufgaben sollen in der mittelfristigen Finanzplanung ausgewiesen werden. 4Erforderliche Maßnahmen im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Investitionen einschließlich Ersatzbeschaffungen sowie längerfristige Förderprogramme. 5Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. 6Soweit erforderlich, sind Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt vorzusehen. 7Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), aufzustellen und unter Einbeziehung der Buchführung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer zu prüfen. 8§§ 108, 109 der Sächsischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung.(3) Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen einer geordneten, wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Im Haushaltsplan, der keiner autonomen Rechtsetzung bedarf, können Rücklagen gebildet werden, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Die geplanten Aufgaben sollen in der mittelfristigen Finanzplanung ausgewiesen werden. Erforderliche Maßnahmen im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Investitionen einschließlich Ersatzbeschaffungen sowie längerfristige Förderprogramme. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. Soweit erforderlich, sind Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt vorzusehen. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), aufzustellen und unter Einbeziehung der Buchführung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer zu prüfen. §§ 108, 109 der Sächsischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung.
(4)
1Der zuständige Rechnungshof für Sachsen prüft gemäß Absatz 3 Satz 1 und den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung, soweit sie auf die Rechtsstellung einer Rundfunkanstalt anwendbar sind, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt. 2Er unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde und den Sächsischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Landesanstalt.40(4) Der zuständige Rechnungshof für Sachsen prüft gemäß Absatz 3 Satz 1 und den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung, soweit sie auf die Rechtsstellung einer Rundfunkanstalt anwendbar sind, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt. Er unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde und den Sächsischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Landesanstalt.40