Jurafuchs

§ 21

SächsPRG
Verlautbarungsrecht
Besondere Pflichten der Rundfunkveranstalter 19
Stand 2024-04-13
1Der Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und der Sächsischen Staatsregierung in Katastrophenfällen und bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. 2Für Inhalt und Gestaltung der Sendezeit ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. 3Der Rundfunkveranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.25 Der Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und der Sächsischen Staatsregierung in Katastrophenfällen und bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendezeit ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. Der Rundfunkveranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.25

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