(1)
1Ein Rundfunkveranstalter muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. 2Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.(1) Ein Rundfunkveranstalter muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr.
(2)
Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt und ihre oder seine Wohnung oder ihren oder seinen Geschäftssitz im Sendegebiet des Programms hat. 20