Jurafuchs
§ 11

§ 11

SOG M-V
Zusammenarbeit von Ordnungsbehörden und Polizei
Abschnitt 1 Aufgaben und Zuständigkeit (§§ 1 - 11)
Stand 2020-04-27
Die Ordnungsbehörden und die Polizei arbeiten im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit zusammen und unterrichten sich gegenseitig über Vorkommnisse und Maßnahmen von Bedeutung. Näheres, insbesondere über die Zusammenarbeit im Rahmen der Vollzugshilfe, regelt das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

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