(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 33d Absatz 1 durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts
ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Satz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(2) Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 33d Absatz 4 bis 6 entsprechend.
(3) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 hat jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes der Polizei unverzüglich die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer mitzuteilen. § 33d Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.
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