(1) Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, durch die Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgeändert oder aufgehoben werden.
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